Wie sehen es Anwälte aus Menschenrechtsorganisationen:
Die Situation und Ihre Sorge sind für uns sehr
nachvollziehbar, da Sexualität zu den intimsten Bereichen des Lebens gehört und
der Lehrplan sehr umfangreich zu sein scheint, ohne jedoch eine
moralische/religiöse Komponente dabei zu übermitteln. Im Gegenteil wird im
Lehrplan nicht nur bloße Kenntnisnahme, sondern die Akzeptanz der vermittelten
Inhalte gefordert.
Wir als Organisation sind fest davon überzeugt, dass Eltern
den Vorrang in Erziehungs- und Bildungsfragen haben. Diese Sichtweise wird
durch mehrere internationalen Abkommen bekräftigt:
- Artikel 26 (3) der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: „In erster Linie haben die
Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteilwerdenden Bildung zu
bestimmen.“
- Artikel 18 (4) des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom
19.Dezember 1966 „ Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der
Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die
religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit
ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.“
- Artikel 18 der
Kinderrechtskonvention: „…Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes
sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund
verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen."
(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem
Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die
Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer
Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen,
Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.
- Artikel 2 des ersten
Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention: „… Der Staat
hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des
Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die
Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und
weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“
Auch § 6 Abs. 2 GG des Grundgesetzes schützt Elternrechte:
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die
zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
Gemeinschaft.“ In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt Art. 4 Abs. 1
GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht.
Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und
Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29 <44, 47 f.>) und
nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1
<17>).
Laut dem Grundgesetz steht das gesamte Schulwesen unter der
Aufsicht des Staates. Der Staat ist in seinen Erziehungszielen aber durch den
Vorrang der Elternrechte und durch das Indoktrinationsverbot eingeschränkt. In
der Praxis bedeutet das, dass der Staat zwar eigene Erziehungsziele setzen
darf, dabei aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen
Vorstellungen der Eltern aufbringen muss (vgl. Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989, - 1 BvR 235/89).
Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten
politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; er darf
sich auch nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen
ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten
Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer
Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 <16 f.>; 108, 282
<300>). Soweit wir beurteilen können, fordert der hessische Lehrplan für
Sexualerziehung nicht nur eine bloße Wissensvermittlung, sondern „Akzeptanz“
gewisser Dinge, die mit dem christlichen Glauben nicht vereinbar sind. Damit
könnte man in der Schule argumentieren und bitten, dass eigene religiöse Ansichten
und Wertvorstellungen im Unterricht des Kindes berücksichtigt werden.
Die Eltern haben das Recht, vor den Einheiten über deren
Inhalt informiert zu werden (im Rahmen eines Elternabends). Hat dieser
Elternabend in der Schule Ihres Kindes schon stattgefunden? Das würde die
Gelegenheit dazu bieten, sich mit den Lehrern und mit den anderen Eltern
auszutauschen und über die eigenen Bedenken zu sprechen. Es wäre sicherlich
hilfreich dabei, die Gesetzeslage zu kennen und mit deren Hilfe mit dem
Lehrpersonal/der Schule in den Dialog zu treten und zu versuchen, eine
friedliche Lösung zu finden. Es empfiehlt sich auch, andere Eltern bezüglich
ihrer Positionen zu befragen und gegebenenfalls eine Gruppe zu bilden, wenn
mehrere Eltern mit dem Inhalt des Sexualunterrichts nicht einverstanden sind.