Donnerstag, 20. Juni 2024

Sexualunterricht an Schulen, Eltern haben mehr Rechte als Sie denken:

Wie sehen es Anwälte aus Menschenrechtsorganisationen:

Die Situation und Ihre Sorge sind für uns sehr nachvollziehbar, da Sexualität zu den intimsten Bereichen des Lebens gehört und der Lehrplan sehr umfangreich zu sein scheint, ohne jedoch eine moralische/religiöse Komponente dabei zu übermitteln. Im Gegenteil wird im Lehrplan nicht nur bloße Kenntnisnahme, sondern die Akzeptanz der vermittelten Inhalte gefordert.

 

Wir als Organisation sind fest davon überzeugt, dass Eltern den Vorrang in Erziehungs- und Bildungsfragen haben. Diese Sichtweise wird durch mehrere internationalen Abkommen bekräftigt:

 

  • Artikel 26 (3) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: „In erster Linie haben die Eltern das Recht, die Art der ihren Kindern zuteilwerdenden Bildung zu bestimmen.“
  • Artikel 18 (4) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966 „ Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.“
  • Artikel 18 der Kinderrechtskonvention: „…Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen."

 

(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.

  • Artikel 2 des ersten Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention: „… Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.“

 

Auch § 6 Abs. 2 GG des Grundgesetzes schützt Elternrechte: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt Art. 4 Abs. 1 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29 <44, 47 f.>) und nicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 <17>).

 

Laut dem Grundgesetz steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Der Staat ist in seinen Erziehungszielen aber durch den Vorrang der Elternrechte und durch das Indoktrinationsverbot eingeschränkt. In der Praxis bedeutet das, dass der Staat zwar eigene Erziehungsziele setzen darf, dabei aber Neutralität und Toleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen muss (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989, - 1 BvR 235/89).  Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 <16 f.>; 108, 282 <300>). Soweit wir beurteilen können, fordert der hessische Lehrplan für Sexualerziehung nicht nur eine bloße Wissensvermittlung, sondern „Akzeptanz“ gewisser Dinge, die mit dem christlichen Glauben nicht vereinbar sind. Damit könnte man in der Schule argumentieren und bitten, dass eigene religiöse Ansichten und Wertvorstellungen im Unterricht des Kindes berücksichtigt werden.

 

Die Eltern haben das Recht, vor den Einheiten über deren Inhalt informiert zu werden (im Rahmen eines Elternabends). Hat dieser Elternabend in der Schule Ihres Kindes schon stattgefunden? Das würde die Gelegenheit dazu bieten, sich mit den Lehrern und mit den anderen Eltern auszutauschen und über die eigenen Bedenken zu sprechen. Es wäre sicherlich hilfreich dabei, die Gesetzeslage zu kennen und mit deren Hilfe mit dem Lehrpersonal/der Schule in den Dialog zu treten und zu versuchen, eine friedliche Lösung zu finden. Es empfiehlt sich auch, andere Eltern bezüglich ihrer Positionen zu befragen und gegebenenfalls eine Gruppe zu bilden, wenn mehrere Eltern mit dem Inhalt des Sexualunterrichts nicht einverstanden sind.

 

Wir möchten Sie dazu ermutigen, sich für Ihre Überzeugungen einzusetzen. Es ist dabei aber wichtig, die Kooperationsbasis mit der Schule so lange es geht zu behalten

Freitag, 26. Januar 2024

Unser Verein steht für die Förderung von göttlicher Gerechtigkeit und Menschenrechten im Namen Jesu. Wir setzen uns dafür ein, dass jeder Mensch seine Rechte wahrnehmen kann und unterstützen in Not geratene Menschen, um ihnen ein würdevolles Leben zu ermöglichen. Unser Ziel ist es, die Botschaft der Liebe und des Mitgefühls zu verbreiten und den Schutz und die Unterstützung für alle Mitglieder unserer Gemeinschaft zu gewährleisten. Wir glauben an die Kraft der Solidarität und daran, dass wir gemeinsam positive Veränderungen bewirken können.


Jesaja 10:1 Wehe den Schriftgelehrten, die unrechte Gesetze machen und die unrecht Urteil schreiben,